Landgericht Bielefeld, 2005-02-24, 2 O 562/00

2 O 562/00Tribunal cantonal24 févr. 2005

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 2 O 562/00 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: 2 O 562/00

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2005:0224.2O562.00.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 4.423,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2001 zu zahlen.

Wegen der Differenz zu geltend gemachten Besuchs- und Fahrtkosten in Höhe von 13.911,00 DM/7.112,58 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Wegen des Verdienstausfallschadens für die Zeit von November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ist die Klage gegen die Beklagte zu 3) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 28.09.1999 unter der Autobahnbrücke der BAB A 2 im Gleisbereich der Deutschen Bahn AG Strecke L. (W) E., km 73,9, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, nämlich gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt, bezüglich der Beklagten zu 3) wegen des Schmerzensgeldanspruchs.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) an diese zu erstatten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorgehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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