Landgericht Bielefeld, 2006-05-12, 16 O 29/06

16 O 29/06Tribunal cantonal12 mai 2006

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 16 O 29/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-12

Aktenzeichen: 16 O 29/06

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2006:0512.16O29.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VII. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,76 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 10.02.2006, weitere 158,76 € am 10.02.2007 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt, weitere 158,76 € am 10.02.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt, weitere 158,76 € am 10.02.2009 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt und weitere 158,76 € am 10.02.2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt zu zahlen.

Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten ab 07.03.2006 (Einzahlung) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung mit 5 % über dem Baiszins zu verzinsen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 389,64 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.04.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9 zu tragen.

Das Urteil ist für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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