Landgericht Bielefeld, 2009-02-27, 8 O 509/07

8 O 509/07Tribunal cantonal27 févr. 2009

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 8 O 509/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-27

Aktenzeichen: 8 O 509/07

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2009:0227.8O509.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.648,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Dem Beklagten wird insoweit als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der am 15.09.2006 verstorbenen C. K. B. O., geborene L., vorbehalten. Der Vorbehalt betrifft nicht die nachfolgende Kostenentscheidung dieses Urteils.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 der Beklagte und zu 1/3 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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