Landgericht Bielefeld, 2010-04-29, 12 O 115/09

12 O 115/09Tribunal cantonal29 avr. 2010

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 12 O 115/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-29

Aktenzeichen: 12 O 115/09

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:0429.12O115.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, Schulmöbel, insbesondere Schultische, in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bezeichnung „flexi90“ und/oder „flexi“ und/oder „f_90“ zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern nicht eine diesbezügliche Zustimmung der Klägerin vorliegt.

  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang des Vertriebs von Schultischen unter den Bezeichnungen „flexi90“, „flexi“ oder „f_90“ für die Zeit ab dem 04.04.2008, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:

Namen der Abnehmer, der Abnahmemengen sowie der erzielten Verkaufspreise sowie der erzielten Gewinne.

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. entstanden ist oder noch entstehen wird, sofern die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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