15 O 37/13•Landgericht Bielefeld, 2013-04-23, 15 O 37/13
Landgericht Bielefeld, 2013-04-23, 15 O 37/13
15 O 37/13Tribunal cantonal23 avr. 2013
Texte intégral
Landgericht Bielefeld — 15 O 37/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 15 O 37/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0423.15O37.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Tenor
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- Der Beklagten wird es untersagt, hinsichtlich der von ihr angebotenen Kondome im geschäftlichen Verkehr zu werben mit: „KONDOME – Made in Germany“wie geschehen auf ihrer Homepage xxx wie nachstehend abgebildet
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- Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Das Urteil ist zu 3. und 4. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; im übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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