Landgericht Bielefeld, 2013-05-15, 23 T 275/13

23 T 275/13Tribunal cantonal15 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 23 T 275/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: 23 T 275/13

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0515.23T275.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Es ist erforderlich und für die Gläubigerin auch ohne weiteres zumutbar, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck hinsichtlich der zu vollstreckenden Haupt- und Nebenforderungen in den entsprechenden Spalten (Seite 3) mit konkreten Angaben zu versehen. Denn die zu vollstreckenden Forderungen müssen nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmbar sein (BGH, JurBüro 2008, 606). Insoweit ist (ergänzend) zwar auch die Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zulässig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den – häufig nicht anwaltlich vertretenen - Schuldner ist jedoch eine Unterscheidung und konkrete Bezifferung von Haupt- und Nebenforderungen - wie er auf Seite 3 des amtlichen Vordruckes vorgesehen ist - zumutbar, zumal hierzu in der Regel lediglich die sich aus der Forderungsaufstellung ergebenden (Gesamt-)Beträge errechnet und in das amtliche Formular übernommen werden müssen.

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