17 O 61/12•Landgericht Bielefeld, 2014-05-30, 17 O 61/12
Texte intégral
Landgericht Bielefeld — 17 O 61/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-30
Aktenzeichen: 17 O 61/12
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:0530.17O61.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
1.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding Unternehmensbeteiligung GmbH mit Sitz in S. (Beklagte zu 2) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht.Es wird ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in S. kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht.2.)Die Widerklagen werden abgewiesen.3.)Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger selbst 1/9 zu tragen, den Beklagten zu 1) und 2) werden je 4/9 auferlegt.Die Beklagten zu 1) und 2) haben jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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