Landgericht Bielefeld, 2015-01-30, 23 T 851/14

23 T 851/14Tribunal cantonal30 janv. 2015

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 23 T 851/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-30

Aktenzeichen: 23 T 851/14

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:0130.23T851.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Herford vom 18.01.2013 (Az. 7 K 84/11) wird auf unbestimmte Zeit eingestellt.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, der Gläubigerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 362,85 € zu zahlen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro.

Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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