Landgericht Bielefeld, 2015-07-21, 15 O 54/15

15 O 54/15Tribunal cantonal21 juil. 2015

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 15 O 54/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-21

Aktenzeichen: 15 O 54/15

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:0721.15O54.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wenn dies geschieht

a) wie geschehen mit der Anzeige im N.er Tageblatt vom xxx (Anlage K 1) durch die Formulierung „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“,

b) wie geschehen auf den Internetseiten www.f..de (ausgedruckt Anlage K 2) durch Formulierungen wie - „Finanzbuchhaltung“, - „Buchführung“, - „Buchhaltung“, - „Buchführungsbüro“, - „pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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