Landgericht Bielefeld, 2016-07-19, 12 O 47/16

12 O 47/16Tribunal cantonal19 juil. 2016

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 12 O 47/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-19

Aktenzeichen: 12 O 47/16

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2016:0719.12O47.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Waren mit ihrem Preis und mit der Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zu bewerben, wenn die genannte UVP dem Betrage nach höher ist als die, die von dem Hersteller der Ware für diese ausgesprochen ist;

2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei diese am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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