Landgericht Bielefeld, 2017-05-09, 15 O 110/16

15 O 110/16Tribunal cantonal9 mai 2017

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 15 O 110/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-09

Aktenzeichen: 15 O 110/16

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2017:0509.15O110.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd die Dienstleistungen einer Fahrschule unter Hinweis auf den Einsatz eines Fahrsimulators zu bewerben mit der Ankündigung „Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator – spart Geld …“.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 20.000,- €.

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