Landgericht Bielefeld, 2018-04-06, 15 O 96/17

15 O 96/17Tribunal cantonal6 avr. 2018

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 15 O 96/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-06

Aktenzeichen: 15 O 96/17

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0406.15O96.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel N. ohne den Sicherheitshinweis SP1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern) auf dem Gebinde zum Zwecke des Verkaufs bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel N. ohne Angabe des Herstellungsdatums auf dem Gebinde zum Zweck des Verkaufs bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben.

3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der in 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen.

5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der Letzterer aus den in 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, die Abnehmer der mit Handlung nach 1 oder 2 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel von dem Verbot des Inverkehrbringens schriftlich in Kenntnis zu setzen und diese Pflanzenschutzmittel aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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