Texte intégral
Landgericht Bielefeld — 17 O 132/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 17 O 132/19
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0724.17O132.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine „Faszienbehandlung" zu werben:
„chronische Schmerzzustände behandeln"
jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 7 ersichtlich.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 5. November 2019 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 30.000 Euro.