Texte intégral
Landgericht Bielefeld — 16 O 54/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-08
Aktenzeichen: 16 O 54/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2022:0608.16O54.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß für das Produkt „N.“ mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen,
b) Corona-Prophylaxe durch physikalische Reduzierung der Virenlast im Mund- und Rachenraum;
c) Reduziert die Virenlast der Mundhöhle und des Rachenraums;
d) Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert;
e) In Laboruntersuchungen (ohne Patienten) konnten bis zu 99,999 % der Coronaviren inaktiviert werden;
f) Durch das Mittel werde verhindert, dass das Corona-Virus in die menschlichen Zellen eindringen könne;
g) Das Mittel wirke im gleichen Maße auch bei Corona-Virus-Mutationen;
h) Das Mittel sei ein zusätzlicher Baustein zum Schutz vor Corona-Viren;
wie geschehen auf der Internetseite www.N..com ausweislich der Screenshots vom 26.04.2021 (Anlage K1);
- an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.