Landgericht Bonn, 1995-03-28, 8 S 344/94

8 S 344/94Tribunal cantonal28 mars 1995

Texte intégral

Landgericht Bonn — 8 S 344/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-03-28

Aktenzeichen: 8 S 344/94

ECLI: ECLI:DE:LGBN:1995:0328.8S344.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29. September 1994 - 4 C 613/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, die an der im Nutzungsrecht der Klägerin stehende Grabstätte X auf dem Friedhof in L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzelwuchs eingetretenen Grabmalschäden zu beseitigen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft das Eindringen und Beschädigen der Grabstätte X, Friedhof L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzeln des nahestehenden Kastanienbaumes zu verhindern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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