Landgericht Bonn, 2002-03-22, 52 StVK 324/02

52 StVK 324/02Tribunal cantonal22 mars 2002

Texte intégral

Landgericht Bonn — 52 StVK 324/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-22

Aktenzeichen: 52 StVK 324/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0322.52STVK324.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Tenor

I.Die Vollstreckung der Restgesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts N vom 25.01.2001 (Az.: 25 Kls .....)

wird nach Verbüßung von 1/2 dieser Strafe

ab Rechtskraft dieses Beschlusses

zur Bewährung ausgesetzt.

II.Die Bewährungszeit dauert fünf Jahre.

III.Der Verurteilte wird angewiesen,

1.innerhalb von drei Wochen nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz durch Vorlage einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C, ####, Tel. #####/####, nachzuweisen und sodann jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C zu Aktenzeichen 52 StVK ..... mitzuteilen,

2.sich straffrei zu führen.

V.Die mündliche Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Euskirchen übertragen.

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