15 O 146/02•Landgericht Bonn, 2003-08-21, 15 O 146/02
Landgericht Bonn, 2003-08-21, 15 O 146/02
15 O 146/02Tribunal cantonal21 août 2003
Regest
Zu den Grenzen des Ermessens des Flugzeughalters hinsichtlich des Umfangs des Auftrages zur Lufttüchtigkeitsprüfung und zum Recht des Unternehmers, einen an der Grenze seiner Lebensdauer angekommenen Propeller auch gegen den erklärten Willen des Halters im Rahmen der beauftragten Lufttüchtigkeitsprüfung auf Lufttüchtigkeit untersuchen zu lassen.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 15 O 146/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-21
Aktenzeichen: 15 O 146/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0821.15O146.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: NfL II - 70/99, §§ 3 Abs. 1 LuftBO, 679 BGB
Leitsätze
Zu den Grenzen des Ermessens des Flugzeughalters hinsichtlich des Umfangs des Auftrages zur Lufttüchtigkeitsprüfung und zum Recht des Unternehmers, einen an der Grenze seiner Lebensdauer angekommenen Propeller auch gegen den erklärten Willen des Halters im Rahmen der beauftragten Lufttüchtigkeitsprüfung auf Lufttüchtigkeit untersuchen zu lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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