5 T 73/03•Landgericht Bonn, 2003-10-16, 5 T 73/03
Landgericht Bonn, 2003-10-16, 5 T 73/03
5 T 73/03Tribunal cantonal16 oct. 2003
Regest
Wenn der für einen Finanzdienstleister tätige Berater selbständiger Handelsvertreter ist, so sind für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeiternehmerstatus kann nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters im Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit abhängig gemacht werden.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 5 T 73/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-16
Aktenzeichen: 5 T 73/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1016.5T73.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 17 a Abs. 4 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 84 HGB
Leitsätze
Wenn der für einen Finanzdienstleister tätige Berater selbständiger Handelsvertreter ist, so sind für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeiternehmerstatus kann nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters im Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit abhängig gemacht werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2003, Az: 9 C 85/03, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.100,00 EUR (1/3 der Hauptsache) festgesetzt.
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