11 S 6/03•Landgericht Bonn, 2003-10-21, 11 S 6/03
Texte intégral
Landgericht Bonn — 11 S 6/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-21
Aktenzeichen: 11 S 6/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1021.11S6.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19. Februar 2003 - 9 C 524/02 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.481,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für die Klägerin aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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