15 O 576/02•Landgericht Bonn, 2003-12-18, 15 O 576/02
Landgericht Bonn, 2003-12-18, 15 O 576/02
15 O 576/02Tribunal cantonal18 déc. 2003
Regest
Zum Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts, der gegen einen Verwaltungsakt keinen Widerspruch erhoben hat, hinsichtlich der Möglichkeit, Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu beantragen.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 15 O 576/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: 15 O 576/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1218.15O576.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Leitsätze
Zum Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts, der gegen einen Verwaltungsakt keinen Widerspruch erhoben hat, hinsichtlich der Möglichkeit, Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu beantragen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.893,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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