Landgericht Bonn, 2004-01-14, 5 S 210/03

5 S 210/03Tribunal cantonal14 janv. 2004

Regest

Die lediglich psychisch vermittelte Kausalität zwischen einem Anstoß und einer HWS-Distorsion kann bei einem Bagatellunfall, d.h. einem Unfall mit geringer Anstoßintensität und geringen Auswirkungen, grundsätzlich nicht dem Unfallgegner zugerechnet werden. Es handelt sich insoweit um eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 5 S 210/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-14

Aktenzeichen: 5 S 210/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0114.5S210.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 286, 287 ZPO

Leitsätze

Die lediglich psychisch vermittelte Kausalität zwischen einem Anstoß und einer HWS-Distorsion kann bei einem Bagatellunfall, d.h. einem Unfall mit geringer Anstoßintensität und geringen Auswirkungen, grundsätzlich nicht dem Unfallgegner zugerechnet werden. Es handelt sich insoweit um eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24.09.2003, Az.: 7 C 319/02 AG Bonn, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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