6 T 51/04•Landgericht Bonn, 2004-03-25, 6 T 51/04
Landgericht Bonn, 2004-03-25, 6 T 51/04
6 T 51/04Tribunal cantonal25 mars 2004
Regest
Kann das Vollstreckungsgericht die Höhe des für die Ersatzvornahme erforderlichen Kostenvorschusses trotz Vorlage eines ausführlichen Angebots einer Fachfirma durch den Gläubiger angesichts eines vom Schuldner vorgelegten widerstreitenden und erheblich abweichenden Angebots einer anderen Fachfirma mangels eigener technischer Sachkunde nicht schätzen, ist zur Vorbereitung der Schätzung ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 6 T 51/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-25
Aktenzeichen: 6 T 51/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0325.6T51.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 887 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Kann das Vollstreckungsgericht die Höhe des für die Ersatzvornahme erforderlichen Kostenvorschusses trotz Vorlage eines ausführlichen Angebots einer Fachfirma durch den Gläubiger angesichts eines vom Schuldner vorgelegten widerstreitenden und erheblich abweichenden Angebots einer anderen Fachfirma mangels eigener technischer Sachkunde nicht schätzen, ist zur Vorbereitung der Schätzung ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben, als die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden ist.
Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung über den Antrag der Gläubiger, die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe übertragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten, das auch erneut über die Verfahrenskosten erster Instanz zu entscheiden hat.
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