Landgericht Bonn, 2004-06-24, 4 T 225/04

4 T 225/04Tribunal cantonal24 juin 2004

Regest

Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 4 T 225/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-24

Aktenzeichen: 4 T 225/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0624.4T225.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: ZPO § 807

Leitsätze

Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen, nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung (Pfändungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers C aus B vom 15.3.2004) sei nicht ausreichend.

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