8 S 139/04•Landgericht Bonn, 2004-11-16, 8 S 139/04
Landgericht Bonn, 2004-11-16, 8 S 139/04
8 S 139/04Tribunal cantonal16 nov. 2004
Regest
Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte "Überwachungsdruck" einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 8 S 139/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-16
Aktenzeichen: 8 S 139/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1116.8S139.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 1004, 823 Abs. 1
Leitsätze
Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte "Überwachungsdruck" einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 04.08.2004 - 116 C 150/2004 - abgeändert:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Dachfenster ihres Hauses angebrachten Kameras bzw. die aus zwei Gehäusen mit Objektiven bestehende Installation zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500, -- EUR festgesetzt.
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