Landgericht Bonn, 2005-02-09, 2 O 29/04

2 O 29/04Tribunal cantonal9 févr. 2005

Texte intégral

Landgericht Bonn — 2 O 29/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-09

Aktenzeichen: 2 O 29/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0209.2O29.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 536 a) Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 306,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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