Landgericht Bonn, 2005-05-19, 1 O 107/04

1 O 107/04Tribunal cantonal19 mai 2005

Regest

Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 107/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-19

Aktenzeichen: 1 O 107/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0519.1O107.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 300 BGB, § 351 BGB a.F.

Leitsätze

Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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