Landgericht Bonn, 2005-06-30, 6 S 3/05

6 S 3/05Tribunal cantonal30 juin 2005

Regest

Steht beim Zusammenstoß zweier PKW`s nicht fest, ob der Hintermann auf den stehenden Vordermann aufgefahren, oder der Vordermann rückwärts fahrend gegen den stehenden Hintermann gefahren ist, oder ob beide Fahrzeuge -der Vordermann rückwärts, der Hintermann vorwärts fahrend- beim Zusammenstoß in Bewegung waren, gilt eine Haftungsquote von 50:50. Ein Anscheinsbeweis zu lasten des Hintermanns greift in dieser Konstellation nicht ein, wäre aber jedenfalls entkräftet.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 S 3/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-30

Aktenzeichen: 6 S 3/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0630.6S3.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG

Leitsätze

Steht beim Zusammenstoß zweier PKW`s nicht fest, ob der Hintermann auf den stehenden Vordermann aufgefahren, oder der Vordermann rückwärts fahrend gegen den stehenden Hintermann gefahren ist, oder ob beide Fahrzeuge -der Vordermann rückwärts, der Hintermann vorwärts fahrend- beim Zusammenstoß in Bewegung waren, gilt eine Haftungsquote von 50:50.

Ein Anscheinsbeweis zu lasten des Hintermanns greift in dieser Konstellation nicht ein, wäre aber jedenfalls entkräftet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.Dezember 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 15 C 498/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 1.909,-nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren 50 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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