Landgericht Bonn, 2005-09-16, 15 O 193/05

15 O 193/05Tribunal cantonal16 sept. 2005

Regest

1. Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Firma als Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt wird. Auch ist § 25 HGB auf diesen Fall nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. 2. Aufgrund der Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) wird eine Bezeichnung nur dann als Firma geführt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Von einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn auch der Übernehmer einen solchen Rechtsformzusatz verwendet. Andernfalls liegt nur eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 15 O 193/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-16

Aktenzeichen: 15 O 193/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0916.15O193.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: § 25 HGB

Leitsätze

Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Firma als Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt wird. Auch ist § 25 HGB auf diesen Fall nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Aufgrund der Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) wird eine Bezeichnung nur dann als Firma geführt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Von einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn auch der Übernehmer einen solchen Rechtsformzusatz verwendet. Andernfalls liegt nur eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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