Landgericht Bonn, 2005-09-22, 6 T 288/05

6 T 288/05Tribunal cantonal22 sept. 2005

Regest

1.) Wird im Mahnverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache 600,-- € übersteigt. 2.) Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten oder selbst Rechtsanwalt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 288/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-22

Aktenzeichen: 6 T 288/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0922.6T288.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 121 Abs. 2, 127 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

1.)

Wird im Mahnverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache 600,-- € übersteigt.

2.)

Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten oder selbst Rechtsanwalt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das Mahnverfahren Rechtsanwältin K in S beigeordnet.

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