6 T 288/05•Landgericht Bonn, 2005-09-22, 6 T 288/05
Landgericht Bonn, 2005-09-22, 6 T 288/05
6 T 288/05Tribunal cantonal22 sept. 2005
Regest
1.) Wird im Mahnverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache 600,-- € übersteigt. 2.) Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten oder selbst Rechtsanwalt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 6 T 288/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-22
Aktenzeichen: 6 T 288/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0922.6T288.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 121 Abs. 2, 127 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
1.)
Wird im Mahnverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache 600,-- € übersteigt.
2.)
Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten oder selbst Rechtsanwalt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird für das Mahnverfahren Rechtsanwältin K in S beigeordnet.
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