Landgericht Bonn, 2005-09-27, 7 O 425/03

7 O 425/03Tribunal cantonal27 sept. 2005

Texte intégral

Landgericht Bonn — 7 O 425/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-27

Aktenzeichen: 7 O 425/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0927.7O425.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 1.522,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger zu 74 %; im Übrigen hat die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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