7 O 425/03•Landgericht Bonn, 2005-09-27, 7 O 425/03
Texte intégral
Landgericht Bonn — 7 O 425/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-27
Aktenzeichen: 7 O 425/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0927.7O425.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 1.522,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger zu 74 %; im Übrigen hat die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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