Landgericht Bonn, 2005-11-15, 6 T 336/05

6 T 336/05Tribunal cantonal15 nov. 2005

Regest

Ist ein Verkehrswertgutachten eingeholt und wendet der Schulder unter Vorlage eines abweichenden Vorgutachtens Mängel ein, kann das Zwangsversteigerungsgericht nicht ohne erneute Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf der Grundlage seines Gutachtens den Verkehrswert mit der Begründung festsetzen, die Abweichungen beträfen den nicht nachprüfbaren "Kern des Werturteils".

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 336/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-15

Aktenzeichen: 6 T 336/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1115.6T336.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 74 a) ZVG

Leitsätze

Ist ein Verkehrswertgutachten eingeholt und wendet der Schulder unter Vorlage eines abweichenden Vorgutachtens Mängel ein, kann das Zwangsversteigerungsgericht nicht ohne erneute Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf der Grundlage seines Gutachtens den Verkehrswert mit der Begründung festsetzen, die Abweichungen beträfen den nicht nachprüfbaren "Kern des Werturteils".

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 20.09.2005 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Verkehrswert und die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, vor erneuter Entscheidung dem gerichtlich bestellten Sachverständigen T die von den Schuldnern vorgelegten Bilder (waren in Hülle Bl. 86 d.A.) und das von den Schuldnern vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 2003 (war in Hülle Bl. 90 d.A.) nebst dem Schriftsatz der Schuldner vom 04.08.2005 und der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zuzuleiten und dem Sachverständigen T aufzugeben, sich mit den weiteren Einwendungen der Schuldner und dem Gutachten aus dem Jahre 2003 auseinander zu setzen und dabei deutlich zu machen, warum im Einzelnen er von dem Vorgutachten abweicht.

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