6 T 312/05 und 6 S 226/05•Landgericht Bonn, 2005-11-16, 6 T 312/05 und 6 S 226/05
Landgericht Bonn, 2005-11-16, 6 T 312/05 und 6 S 226/05
6 T 312/05 und 6 S 226/05Tribunal cantonal16 nov. 2005
Regest
Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 6 T 312/05 und 6 S 226/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-16
Aktenzeichen: 6 T 312/05 und 6 S 226/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1116.6T312.05UND6S226.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 123 BGB
Leitsätze
Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 20.10.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2005, durch den Prozesskostenhilfe über die mit Beschluss vom 23.08.2005 erfolgte Bewilligung hinaus versagt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 22.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn –6 C 411/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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