1 O 324/05•Landgericht Bonn, 2005-11-30, 1 O 324/05
Landgericht Bonn, 2005-11-30, 1 O 324/05
1 O 324/05Tribunal cantonal30 nov. 2005
Regest
Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrages beim unzuständigen Insolvenzgericht an, wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 324/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-30
Aktenzeichen: 1 O 324/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1130.1O324.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: §§ 129, 131 I Nr. 1, 143 I InsO
Leitsätze
Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrages beim unzuständigen Insolvenzgericht an, wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.925,93 €uro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.