Landgericht Bonn, 2006-03-10, 6 T 56/06

6 T 56/06Tribunal cantonal10 mars 2006

Regest

Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 56/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-10

Aktenzeichen: 6 T 56/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0310.6T56.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG

Leitsätze

Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.