Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 110/06

6 T 110/06Tribunal cantonal11 mai 2006

Regest

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 110/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-11

Aktenzeichen: 6 T 110/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0511.6T110.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZPO § 890, StGB § 19

Leitsätze

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

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