Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 61/06

6 T 61/06Tribunal cantonal11 mai 2006

Regest

Dem Schuldner, der im Insolvenzeröffnungsverfahren die Unzulässigkeit des Eröffnungsverfahrens einwendet und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestreitet, der deshalb auch keinen Eigenantrag und keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das Insolvenzeröffnungsverfahren gewährt werden.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 61/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-11

Aktenzeichen: 6 T 61/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0511.6T61.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Inso § 4, ZPO §§ 114 ff

Leitsätze

Dem Schuldner, der im Insolvenzeröffnungsverfahren die Unzulässigkeit des Eröffnungsverfahrens einwendet und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestreitet, der deshalb auch keinen Eigenantrag und keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das Insolvenzeröffnungsverfahren gewährt werden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.02.2006 –98 IN 348/05-, durch den dem Schuldner Prozesskostenhilfe versagt worden ist, und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.03.2006 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 06.01.2006 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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