Landgericht Bonn, 2006-07-18, 6 T 341/05

6 T 341/05Tribunal cantonal18 juil. 2006

Regest

Zur Frage, ob bei einem Verkauf von Gegenständen der Betriebsausstattung durch den (endgültigen) Insolvenzverwalter die dabei anfallende, vom Insolvenzverwalter eingezogene Mehrwertsteuer, bei der Bemessung des Wertes der Betriebsausstattung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 341/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-18

Aktenzeichen: 6 T 341/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0718.6T341.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 1, 2, 10, 11 InsVV

Leitsätze

Zur Frage, ob bei einem Verkauf von Gegenständen der Betriebsausstattung durch den (endgültigen) Insolvenzverwalter die dabei anfallende, vom Insolvenzverwalter eingezogene Mehrwertsteuer, bei der Bemessung des Wertes der Betriebsausstattung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2005 aufgehoben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.011,57 € (Vergütung: 8.130,66 €, Auslagen: 500,- € und 16 % Umsatzsteuer: 1.380,91 €) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

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