Landgericht Bonn, 2007-06-08, 1 O 194/04

1 O 194/04Tribunal cantonal8 juin 2007

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 194/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-08

Aktenzeichen: 1 O 194/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0608.1O194.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

1a)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel aller Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind und künftig entstehen, dass alle 904 Glasdachelemente über den drei Ausstellungshallen des Museums J , C , durch solche Glasdachelemente ausgewechselt werden, die statt der unterhalb der Ausblendprismenplatte angeordneten Floatglasscheibe eine Scheibe aus weißem Einscheibensicherheitsglas (ESG) haben, abzüglich der Mehrkosten, die die Klägerin für die Herstellung des Glasdachs hätte aufwenden müssen, wenn anstelle der Floatglasscheibe eine Scheibe aus ESG eingebaut worden wäre.

Im Übrigen wird die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1a) abgewiesen (nämlich soweit sie vollen (d.h. hundertprozentigen) Schadensersatz von der Beklagten zu 1) begehrt, soweit sie auch Schadensersatz für die 26 Glasdachelemente des Sheddachs verlangt und soweit sich der Klageantrag zu 1) auch gegen die Beklagten zu 2) bis 7) richtet.

1b)

Der Klageantrag zu 1b) wird abgewiesen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 3.361,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 7) werden der Klägerin auferlegt (einschließlich der ihnen im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 2/97 LG Bonn entstandenen Kosten).

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) (wegen der Widerklage) und für Beklagten zu 2) bis 7) (wegen der Kosten) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

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