1 O 145/07•Landgericht Bonn, 2007-10-17, 1 O 145/07
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 145/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-17
Aktenzeichen: 1 O 145/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1017.1O145.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 6.000,00 zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.03.2007 an die Klägerin zu bezahlen.
II.
Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
ab sofort Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, bei denen die geschäftsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts als eigene Serviceleistung angeboten wird, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu haben, insbesondere wenn es geschieht mit der Aussage
„Selbstverständlich kann sich der Gründer nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft durch X entscheiden.“
und/oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Informationsveranstaltungen mit der Aussage
„Auf Wunsch besteht auch hier die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch Rechtsanwälte (...)“
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar
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