9 O 260/07•Landgericht Bonn, 2007-11-13, 9 O 260/07
Texte intégral
Landgericht Bonn — 9 O 260/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-13
Aktenzeichen: 9 O 260/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1113.9O260.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Geburtsnamen, den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens „ T “ anlässlich der Eheschließung mit dem Kläger geführt hat, oder für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Eheschließung den Namen ihres neuen Ehegatten, jeweils ohne Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens „ T “, anzunehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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