Landgericht Bonn, 2008-02-14, 9 O 452/07

9 O 452/07Tribunal cantonal14 févr. 2008

Regest

Eine durch falsche Zitierung gegebene Persönlichkeitsverletzung begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiegt, dass von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs eine vom Anlassbezug und Verschulden des Handelnden her nur eine Geldentschädigung zu einem angemessenen Schadensausgleich führt.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 9 O 452/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-14

Aktenzeichen: 9 O 452/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0214.9O452.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Normen: §§ 253, 823 BGB, Art. 1, Art. 2 GG

Leitsätze

Eine durch falsche Zitierung gegebene Persönlichkeitsverletzung begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiegt, dass von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs eine vom Anlassbezug und Verschulden des Handelnden her nur eine Geldentschädigung zu einem angemessenen Schadensausgleich führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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