Landgericht Bonn, 2008-02-28, 10 O 359/07

10 O 359/07Tribunal cantonal28 févr. 2008

Regest

1. Wird die Klage des (späteren) Insovenzschuldners vor Eröffnung des Insovenzverfahrens zurückgenommen, tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung gem. § 270 ZPO nicht mehr ein, weil der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gem. § 87 ZPO fort und erlöscht nicht gem. § 117 InsO, weil keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO mehr entstehen kann ( Abweichung von Brand. OLG, MDR 2001,471 = NJW - RR 2002, 265)

Texte intégral

Landgericht Bonn — 10 O 359/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-28

Aktenzeichen: 10 O 359/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0228.10O359.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: §§ 87, 240, 269 ZPO, 117 InsO

Leitsätze

  1. Wird die Klage des (späteren) Insovenzschuldners vor Eröffnung des Insovenzverfahrens zurückgenommen, tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung gem. § 270 ZPO nicht mehr ein, weil der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

  2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gem. § 87 ZPO fort und erlöscht nicht gem. § 117 InsO, weil keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO mehr entstehen kann ( Abweichung von Brand. OLG, MDR 2001,471 = NJW - RR 2002, 265)

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

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