2 O 161/07•Landgericht Bonn, 2008-03-12, 2 O 161/07
Texte intégral
Landgericht Bonn — 2 O 161/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-12
Aktenzeichen: 2 O 161/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0312.2O161.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 826 BGB
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U, H-Weg, ##### I - an den Kläger € 2.047,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U - den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ###### mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, Herrn Rechtsanwalt T, freizustellen.
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Die Verurteilungen zu Ziffer 1. und 2. erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH und die J AG & Co. KG, Herrn Rechtsanwalt T, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. ###### zustehen.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1, 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-.
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