2 O 347/07•Landgericht Bonn, 2008-04-16, 2 O 347/07
Texte intégral
Landgericht Bonn — 2 O 347/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-16
Aktenzeichen: 2 O 347/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0416.2O347.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäß Ziffer 1 der Klage aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte zu 94 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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