11 O 45/08•Landgericht Bonn, 2009-02-17, 11 O 45/08
Texte intégral
Landgericht Bonn — 11 O 45/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: 11 O 45/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0217.11O45.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für kostenloses Telefonieren ab der 2. Gesprächsminute – hier: Y P – wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die Einschränkungen des Angebotes gemäß Fußnote 2 der Werbung derart dargestellt sind, wie nachstehend wiedergegeben:
(Abbildung einer Werbegrafik)
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 Euro zu zahlen.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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