11 O 150/08•Landgericht Bonn, 2009-11-10, 11 O 150/08
Texte intégral
Landgericht Bonn — 11 O 150/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-10
Aktenzeichen: 11 O 150/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1110.11O150.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: §§ 3, 4 Ziff. 10, 8, 11 UWG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre (zu vollstrecken jeweils an der Geschäftsführerin),
zu unterlassen,
bei Kunden der Klägerin im Wege des Lastschrifteinzuges Abschlagszahlungen einzuziehen, sofern und soweit kein wirksamer Stromliefervertrag zwischen den Kunden und der Beklagten, welcher zugleich einen Anspruch der Beklagten auf entsprechenden Abschlag begründet, abgeschlossen worden ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,- Euro.
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