Landgericht Bonn, 2009-11-18, 1 O 379/08

1 O 379/08Tribunal cantonal18 nov. 2009

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 379/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-18

Aktenzeichen: 1 O 379/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1118.1O379.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der Telefonwerbung durch Dritte im Auftrag der U AG an den Kläger heranzutreten mit Werbung für einen Komplettanschluss der U AG unter der Telefonnummer ####/######, es sei denn, der Kläger hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro vorläufig vollstreckbar.

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