2 O 198/09•Landgericht Bonn, 2009-12-09, 2 O 198/09
Texte intégral
Landgericht Bonn — 2 O 198/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-09
Aktenzeichen: 2 O 198/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1209.2O198.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.755,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 23.04.2009 durch Überweisung auf das Konto der Eheleute L und H M bei der L2 L3, O ##-##, ##### L3, Kontonummer ##########, Bankleitzahl ### ### ##, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, alle in dem auf den Kläger lautenden Depot, Depotnummer ### ###### ##, für den Kläger verwahrten Wertpapiere, namentlich girosammelverwahrfähige Wertpapiere zugunsten Konto #### beim D FFM sowie an deutschen Börsen im Freiverkehr notierte ausländische Aktien zugunsten des Kontos ##### D LUX.#, an die L2 L3, O ##-##, ##### L3, zugunsten des auf die Eheleute L und H M lautenden Depots, Nummer ##########, zu übertragen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der verspäteten Übertragung der Wertpapiere entstanden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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