Landgericht Bonn, 2009-12-15, 11 O 52/09

11 O 52/09Tribunal cantonal15 déc. 2009

Texte intégral

Landgericht Bonn — 11 O 52/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-15

Aktenzeichen: 11 O 52/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1215.11O52.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 87 HGB, § 242 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.435,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 sowie weitere 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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