Landgericht Bonn, 2010-02-26, 6 T 25/10

6 T 25/10Tribunal cantonal26 févr. 2010

Regest

Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 25/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-26

Aktenzeichen: 6 T 25/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0226.6T25.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 91, 788 Abs. 1 und 4 ZPO

Leitsätze

Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen vom 20.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 08.01.2010 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die den Schuldnerinnen durch die Abwehr der Räumungsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnis- und Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts C vom 24.08.2009 -### C ##/##- in dem Vollstreckungsverfahren DR #####/####des Obergerichtsvollziehers N in D entstandenen Kosten werden den Gläubigern auferlegt.

Das Verfahren wird zur Durchführung der Kostenfestsetzung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 600,00 €

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